GEZ – Verfassungswiedrig

Anna Terschüren: „Der Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig.“

NOCH DAZU LÖSCHEN SIE ALLES WOFÜR SIE SCHON BEZAHLT HABEN, NACH X-TAGEN AUS DER MEDIATHEK!

Tele-medienangeboten gemäß § 11d Abs. 3 verpflichtet das ZDF eine maximale Verweildauer für seine Telemedien zu bestimmen.

http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/blob/26566014/1/data.pdf

1.
Nachrichten, Magazine,
Dokumentationen, Reportage
n und politisches Kabarett
sowie einzelne Beiträge aus diesen S
endungsformen werden grundsätzlich bis
zu zwölf Monate bereitgehalten.
2.
Reihen, serielle Ange
bote und Mehrteiler bleiben bis 6 Monate nach Ausstrah-
lung der letzten Folge im Angebot, wenn sie ein feststehendes Ende haben.
3.
Alle Sendungen, Sendungsteile und Vi
deos im Kinderangebot tivi.de können bis
zu 2 Jahren bereitgehalten werden.
4.
Sendungen zu Programm
schwerpunkten werden grundsätzlich für zwölf Monate
in der Mediathek zur Verfügung gestellt.
5.
Sendungen, Sendungsteile
und Videos zu wiederk
ehrenden Ereignissen, insbe-
sondere zu Wahlen, Kulturevents oder S
portereignissen, können bis zur Wieder-
kehr des jeweiligen Erei
gnisses vorgehalten werden
6.
Sendungen, Sendungsteile
und Videos aus dem Bereic
h Bildung, die Wissen-
schaft, Technik, Theologie oder Ethi
k zum Gegenstand haben, können für bis zu
5 Jahre zum Abruf bereitgehalten werden.
7.
Alle anderen Sendun
gen, einschließlich Folgen v
on Reihen und Serien ohne
feststehendes Ende, bleiben fü
r die Dauer von maximal drei Monaten nach Aus-
strahlung im Angebot.
8.
Sendungsbezogene oder programmbegl
eitende Videos können bis zwölf Monate
nach Ausstrahlung der Sendung bzw. im Fa
ll von Reihen, seriellen Angeboten
und Mehrteilern bis zwölf Monate nach Au
sstrahlung des letzten Teils oder der
letzten Folge zum Abruf bereitgehalten werden.
9.
Vorhandene Inhalte können wie
der eingestellt werden bz
w. eingestellt bleiben,
wenn es in Verbindung mit einem Ereigni
s oder einer Berichterstattung dafür ei-
nen redaktionellen Bedarf gibt (z.B. politisc
he Basisinformationen in tivi.de, heu-
te.de und zdf.de in Begleitung der Na
chrichtenprogramme) oder eine Produktion
in einem Fernsehprogramm
des ZDF wiederholt wird.
50
10.
Parallel zum kostenf
reien Angebot in den ZD
F Onlineangeboten und über die
Grenzen der dort geltenden Verweildauer
hinaus ist in geeigneten Fällen auch
eine kommerzielle Verwertung möglich.
Sendungen, Sendungsteile und Vi
deos werden gemäß §11d Ab
s. 2 Ziffer 4 Rundfunk-
staatsvertrag dauerhaft angeboten, wenn sie für di
e Erfüllung des öffentlich-rechtlichen
Auftrags im Bereich der Zeit- und Kultur
geschichte besonders bedeutsam s

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